Weiter trifft es bei strenger Betrachtung nicht zu, dass alle Bestandteile eines Urteils mit Berufung angefochten werden können, auch wenn der Entschädigungsentscheid der amtlichen Rechtsvertretung diesbezüglich eine Ausnahme darzustellen scheint und nach der revidierten Strafprozessordnung dasjenige Rechtsmittel offenstehen soll, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Unabhängig davon, ob entgegen Art.