393 Abs. 1 StPO unter keinem Titel vorsieht, dass gegen ein Urteil oder Teile davon Beschwerde erhoben werden könnte. Würde aus diesem Grund auch die Zulässigkeit der Beschwerde verneint, käme es mithin zu keiner Gabelung des strafprozessualen Rechtsmittelwegs, sondern es wäre eben der Zivilweg zu beschreiten. 6.6 Zusammengefasst erachtet die Kammer als unbestritten, dass der Verweisung auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung zu Grunde liegt, die Berufung gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO jedoch nur gegen Entscheide erhoben werden kann, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird. Weiter trifft es bei strenger