9 die Berufung bei vorliegender Konstellation einzig deshalb als zulässig erachtet werden müsste, um eine Gabelung des Rechtsmittelwegs zu vermeiden. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, ob es effektiv zu einer solchen Gabelung des Rechtsmittelwegs käme, zumal Art. 393 Abs. 1 StPO unter keinem Titel vorsieht, dass gegen ein Urteil oder Teile davon Beschwerde erhoben werden könnte.