81 Abs. 4 Bst. b StPO), und dennoch ist gemäss der geltenden Strafprozessordnung gegen den Entschädigungsentscheid – zwar vom betroffenen Rechtsvertreter und nicht von einer Partei – Beschwerde zu führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Entgegen gewisser Lehrmeinungen erschliesst sich der Kammer im Übrigen nicht, weshalb