Anders als die Abweisung der Zivilklage oder deren Anerkennung dem Grundsatz nach hat denn die Verweisung auf den Zivilweg für einen allfälligen Zivilprozess auch keine bindenden Auswirkungen. Zudem verfängt das Argument, die Berufung müsse stets zulässig sein, da der Entscheid, über Zivilansprüche nicht zu entscheiden, Bestandteil des Urteils bilde, bei genauer Betrachtung nicht gänzlich. So bildet etwa auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Bestandteil des Urteilsdispositivs (Art. 81 Abs. 4 Bst.