80 Abs. 1 StPO dürfte hingegen unbestritten sein, dass die Berufung nur gegen Entscheide möglich ist, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird – der Verweisung auf den Zivilweg liegt aber gerade keine materielle Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zu Grunde. Anders als die Abweisung der Zivilklage oder deren Anerkennung dem Grundsatz nach hat denn die Verweisung auf den Zivilweg für einen allfälligen Zivilprozess auch keine bindenden Auswirkungen.