126 StPO). Die Frage, ob die Anfechtung einzig der Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg per Berufung zulässig ist, wird somit in der Botschaft StPO explizit verneint, ist in der Literatur jedoch umstritten. 6.5 Mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 StPO dürfte hingegen unbestritten sein, dass die Berufung nur gegen Entscheide möglich ist, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird – der Verweisung auf den Zivilweg liegt aber gerade keine materielle Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zu Grunde.