126 StPO). ZIMMERLIN führt diesbezüglich ebenfalls aus, der Entscheid, über Zivilansprüche gar nicht oder nur dem Grundsatz nach zu entscheiden, bilde Bestandteil des Urteils und müsse demgemäss stets mit Berufung anfechtbar sein (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Auch nach Ansicht von LIEBER unterliegt die Verweisung auf den Zivilweg der Berufung, da die Verweisung durch Urteil erfolge (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 126 StPO).