398 StPO). Anderer Ansicht sind SCHMID/JOSITSCH, denn wäre die Berufung im Falle der Verweisung auf den Zivilweg nicht zulässig, würde dies bedeuten, dass die Beschwerde zu ergreifen wäre, was zu einer bezüglich den Folgen kaum wünschbaren Gabelung des Rechtsmittelwegs führen müsste. Nach der von ihnen vertretenen Auffassung gehe (primär, weil ein Urteilsbestandteil angefochten werde) die Berufung vor, wobei die Voraussetzungen von Art. 398 Abs. 5 StPO zu erfüllen seien (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 126 StPO).