Auch gemäss GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER sei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine volle Überprüfung nur möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht materiell, zumindest dem Grundsatz nach, über die Zivilansprüche entschieden habe. Wolle die Privatklägerschaft einzig die Verweisung auf den Zivilweg überprüfen lassen, sei wohl die Beschwerde möglich. Eine selbständige Berufung dieses Punkts allein stehe wohl kaum in Frage (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte