Dabei handle es sich um eine positive Feststellungklage und der Entscheid und seine Grundlagen seien für den nachfolgenden Zivilprozess bindend. In den Fällen der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg dagegen sei keine materielle Beurteilung erfolgt, weshalb eine Berufung nicht zulässig sei (EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Auch gemäss GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER sei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine volle Überprüfung nur möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht materiell, zumindest dem Grundsatz nach, über die Zivilansprüche entschieden habe.