Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend: Botschaft StPO) hält diesbezüglich fest, das erstinstanzliche Gericht müsse materiell, zumindest dem Grundsatz nach, über die Zivilansprüche entschieden haben. Wurden diese auf den Zivilweg verwiesen, sei eine Berufung nicht zulässig. Diese Beschränkung gelte nicht, wenn das Urteil auch im Schuld- oder Strafpunkt angefochten wurde (Botschaft StPO, BBL 2006 1314).