6.4 Die Frage, ob die Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg als einziger Anfechtungspunkt mit Berufung anfechtbar ist, wurde bis anhin weder vom Obergericht des Kantons Bern noch – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht entschieden. In seinem Urteil 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 konnte das Bundesgericht die Frage offenlassen, zumal nebst der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg auch der Strafpunkt angefochten war (E. 4 des hiervor erwähnten Urteils). Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.