Nachdem die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung mitunter Nichteintreten auf die privatklägerische Berufung beantragte (wenn auch im Zusammenhang mit dem Streitwert), hätte die anwaltlich vertretene Privatklägerin 1 sich zudem vertiefter mit dieser Thematik auseinandersetzen und sich im Rahmen der Replik zu einem allfälligen Nichteintreten äussern können. 6.4 Die Frage, ob die Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg als einziger Anfechtungspunkt mit Berufung anfechtbar ist, wurde bis anhin weder vom Obergericht des Kantons Bern noch – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht entschieden.