Entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 kann somit nicht einzig aufgrund des angeordneten Schriftenwechsels auf ein Eintreten auf die Berufung geschlossen werden. Nachdem die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung mitunter Nichteintreten auf die privatklägerische Berufung beantragte (wenn auch im Zusammenhang mit dem Streitwert), hätte die anwaltlich vertretene Privatklägerin 1 sich zudem vertiefter mit dieser Thematik auseinandersetzen und sich im Rahmen der Replik zu einem allfälligen Nichteintreten äussern können.