2020, N 5 zu Art. 390 StPO). Ursprünglich standen nebst der Berufung der Privatklägerin 1 noch umfangreichere (Anschluss)Berufungen zur Diskussion, weshalb sich damals eine isolierte Prüfung der privatklägerischen Berufung nicht aufdrängte. Auch nach Berufungsrückzug durch den Beschuldigten lag keine offensichtliche und sofortig erkennbare Unzulässigkeit der privatklägerischen Berufung vor. Folglich war der Schriftenwechsel zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Parteien durchzuführen.