7 stellung der Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme mit anderen Worten nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels unterbleiben. Faktisch läuft diese Regelung darauf hinaus, dass der Schriftenwechsel lediglich bei sofortiger Erkennbarkeit der Unzulässigkeit unterbleibt, im Zweifel aber durchgeführt wird (VIKTOR, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 390 StPO).