Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO stellt die Verfahrensleitung die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung setzt eine summarische Prüfung des Rechtsmittels voraus, die in Bezug auf die Fristwahrung, die Form der Rechtsschrift, die Legitimation und die sonstige Zulässigkeit bei einer zweckmässigen und ökonomischen Verfahrensleitung als geboten erscheint (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 390 StPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf die Zu-