Vorliegend wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, nachdem infolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten lediglich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung auf den Zivilweg strittig blieb. Art. 406 Abs. 3 StPO sieht bezüglich des schriftlichen Verfahrens vor, dass die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung ansetzt. Das anschliessende Verfahren richtet sich sodann gemäss Art. 406 Abs. 4 StPO nach Art. 390 Abs. 2-4 StPO. Gemäss Art.