19 254 f.). Die Privatklägerin 1 hielt diesbezüglich lediglich entgegen, es dürfte unbestritten sein, dass auf die Berufung einzutreten sei, da die Berufungsbegründung bereits von Amtes wegen sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt worden sei (pag. 19 268). Vorliegend wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, nachdem infolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten lediglich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung auf den Zivilweg strittig blieb.