Die Parteien äusserten sich vorliegend nicht explizit zu dieser grundsätzlichen Eintretensfrage. Hingegen brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, der Streitwert liege unter CHF 10'000.00, weshalb mit Blick auf Art. 398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO fraglich sei, ob die Privatklägerin 1 überhaupt das korrekte Rechtsmittel ergriffen habe und ob auf die Berufung einzutreten sei (pag. 19 254 f.).