80 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist lediglich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung durch die Vorinstanz auf den Zivilweg strittig – alle übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (auch den Zivilpunkt betreffend) sind in Rechtskraft erwachsen. Der Verweisung der Zinsforderung auf den Zivilweg liegt jedoch keine materielle Beurteilung der Vorinstanz zu Grunde, weshalb sich vorweg die Frage stellt, ob die Berufung überhaupt zulässig ist. 6.3 Die Parteien äusserten sich vorliegend nicht explizit zu dieser grundsätzlichen Eintretensfrage.