391 Abs. 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, verfügt das Berufungsgericht zudem über eine eingeschränkte Kognition. Diesfalls wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). 6.2 Generell ist die Berufung zudem nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Folglich bezieht sich die Berufung auf diejenigen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO).