6 6. Kognition der Kammer 6.1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Begründung der Parteien und, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt, nicht an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie darf sodann Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser Berufung erhoben worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO).