15 004 133): Es seien die Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Zahlung von CHF 230'955.00, zuzüglich 8 % Zins ab dem 6. November 2009, abzüglich bereits geleisteter Zinszahlungen von CHF 9'750.00 und zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 6. November 2011, eventualiter von 5 % Zins ab dem 6. November 2011, zu verpflichten. Am 21. September 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ein Rückzahlungsangebot des Beschuldigten vom 24. August 2020 ein. Dazu führ-