5. Verfahrensgegenstand Verfahrensgegenstand bildet aufgrund des Berufungsrückzugs des Beschuldigten und des damit verbundenen Dahinfallens der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung lediglich Ziff. V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, namentlich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung auf den Zivilweg, sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen in diesem Zusammenhang. Die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sind allesamt in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht mehr zu beurteilen.