2. Eventualiter sei Ziff. V. 5. des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts Bern (Vorinstanz) vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin auf der mit dem Urteil zugesprochenen Summe von CHF 219'903.20 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2012 zu bezahlen. 3. Unter o/e Kostenfolge.