3. Privatklägerschaft Wie bereits erwähnt ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Straf- und Schuldpunkts vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen stehen die Strafansprüche der Privatklägerin 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Privatklägerin 1 wird deshalb im Berufungsverfahren formell nur noch als Zivilklägerin, nicht aber als Strafklägerin geführt.