19 252 ff.). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte die Privatklägerin 1 ihre Replik ein (pag. 19 268 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 19 279) und der Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (pag. 19 281). Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juni 2023 als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 19 292 f.).