19 145 ff.). Innert erstreckter Frist teilte Advokatin D.________ am 9. Dezember 2022 mit, für die Weiterführung des Berufungsverfahrens mit der Wahrung der anwaltlichen Interessen der Privatklägerin 1 beauftragt worden zu sein (pag. 19 173 f.). Innert erneut erstreckter Frist reichte sie mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 namens der Privatklägerin 1 die Berufungsbegründung ein (pag. 19 194 ff.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (pag. 19 216). Der Beschuldigte reichte seine Stellungnahme innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 21. April 2023 ein (pag. 19 252 ff.).