19 139 ff.). Gleichentags wurde in einem weiteren Beschluss festgestellt, dass das vorliegend interessierende Urteil der Vorinstanz gegen den Beschuldigten mit Ausnahme von Ziff. V.5. des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Teils des Urteils wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Privatklägerin 1 Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (pag. 19 145 ff.).