V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) strittig blieb, wurde die Privatklägerin 1 mit Verfügung vom 8. August 2022 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie an ihrer Berufung festhalten wolle. Im Falle eines Festhaltens wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 19 112 ff.). Die Privatklägerin 1 hielt mit Eingabe vom 20. August 2022 an ihrer Berufung fest (pag. 19 135). Mit Beschluss vom 7. September 2022 wurde das Verfahren SK 21 95 betreffend F.________ infolge seines Berufungsrückzugs als erledigt abgeschrieben (pag. 19 139 ff.).