3 Am 2. August 2022 teilte die Verteidigung von F.________ mit, dass dieser seine Berufung zurückziehe (pag. 19 094). Mit Schreiben vom 5. August 2022 zog auch der Beschuldigte seine am 28. Oktober 2020 angemeldete Berufung zurück (pag. 19 104), womit auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel. Da infolgedessen nur noch ein Teil des Zivilpunkts (Ziff. V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) strittig blieb, wurde die Privatklägerin 1 mit Verfügung vom 8. August 2022 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie an ihrer Berufung festhalten wolle.