18 963 ff.). Ebenfalls mit vorgenanntem Beschluss vom 27. September 2021 wurde das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten mit dem gegen F.________ geführten Verfahren SK 21 95 vereinigt (pag. 18 963 ff.), nachdem die Vorinstanz die beiden Verfahren am letzten Tag der Hauptverhandlung aufgrund einer «Blockierung» der amtlichen Verteidigung von F.________ getrennt hatte (vgl. pag. 18 509 und pag. 18 630). Die oberinstanzliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 9. November 2021 auf den 15. August 2022 festgelegt (pag. 18 977). Mit Eingabe vom 23. November 2021 teilte Advokatin H._______