Bezüglich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verzichtete sie am 29. April 2021 auf das Stellen eines Antrags (pag. 18 946). Die Privatklägerin 1 liess sich weder zur Berufungserklärung des Beschuldigten noch zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 18 939 und pag. 18 954). Mit auf den 30. Juni 2021 datiertem Schreiben (Posteingang: 10. Juni 2021) teilte G.________ (Privatklägerin im Zivilpunkt, vorinstanzlich Privatklägerin 3) mit, nicht mehr am Verfahren teilnehmen zu wollen (pag. 18 957), woraufhin sie mit Beschluss vom 27. September 2021 aus dem Verfahren entlassen wurde (pag. 18 963 ff.).