18 890 ff.). Im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft erhob die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit Schreiben vom 15. März 2021 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe und die Verfahrenskosten (pag. 18 921 ff.). Mit Eingabe vom 5. April 2021 hielt die Verteidigung des Beschuldigten fest, dass bezüglich der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten beantragt werde (pag. 18 931). Bezüglich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verzichtete sie am 29. April 2021 auf das Stellen eines Antrags (pag.