18 671 ff.). Am 4. März 2021 reichte die Verteidigung des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung, beschränkt auf gewisse Schuldsprüche, die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge, ein (pag. 18 880 ff.). Gleichentags reichte die damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ihrerseits die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf Ziff. V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verweisung der Zinsforderung auf den Zivilweg; pag. 18 890 ff.).