Hingegen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung – unter anderem begangen im November / Dezember 2009 in Messen und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 222'603.20 zum Nachteil von C.________ (vorinstanzlich Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin 1) – schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt (pag. 18 636 ff.). Im Zivilpunkt entschied die Vorinstanz Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 18 640 f.): V.