80 Abs. 1 StPO nur gegen Entscheide erhoben werden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird. Der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg liegt keine materielle Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zu Grunde, weshalb die Verweisung auf den Zivilweg als einziger Anfechtungspunkt nicht mit Berufung anfechtbar ist (E. 6.4 ff.). Erwägungen: I. Formelles