Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 74 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Wyss Iff, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt J.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und C.________ vertreten durch Advokatin D.________ Privatklägerin 1/Berufungsführerin und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Veruntreuung, evtl. gewerbsmässiger Betrug, Unterlassung der Buchführung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 19. Oktober 2020 (WSG 20 2) Regeste Art. 80 Abs. 1 StPO; Art. 398 Abs. 1 und 5 StPO; die Berufung ist nicht zulässig, wenn einzig die Verweisung einer Zivilklage auf den Zivilweg angefochten ist (neue Rechtspre- chung) Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO kann gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO nur gegen Ent- scheide erhoben werden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird. Der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg liegt keine materielle Beurteilung des erstin- stanzlichen Gerichts zu Grunde, weshalb die Verweisung auf den Zivilweg als einziger Anfechtungspunkt nicht mit Berufung anfechtbar ist (E. 6.4 ff.). Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Oktober 2020 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Unterlassung der Buchführung eingestellt und der Beschuldigte von diversen Anschuldigungen wegen Veruntreu- ung, evtl. Betrugs, freigesprochen. Hingegen wurde der Beschuldigte der mehrfa- chen Veruntreuung – unter anderem begangen im November / Dezember 2009 in Messen und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 222'603.20 zum Nachteil von C.________ (vorinstanzlich Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin 1) – schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt (pag. 18 636 ff.). Im Zivilpunkt entschied die Vorinstanz Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 18 640 f.): V. 1. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 1, C.________, vgt., einen Betrag von CHF 209'992.45 zu schulden. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird verurteilt, der Privatklägerin 1, C.________, zusätzlich CHF 9'910.75 zu bezahlen. 3. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 5'000.00 (inkl. MWSt.) an die Privatklägerin 1, C.________, verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. A.________, vgt., wird zur Bezahlung der Reisespesen, ausmachend CHF 500.00 an die Privat- klägerin 1, C.________, verurteilt. 5. Die Zinsforderung der Privatklägerin 1, C.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________, abgewiesen. 7. Die Zivilforderung der Privatklägerin 3, G.________, vgt., wird abgewiesen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 2 2. Berufung und Gang des Berufungsverfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 28. Okto- ber 2020 und die damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 am 29. Okto- ber 2020 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 648; pag. 18 660). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 stellte die Vorinstanz den Parteien die schrift- liche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 11. Februar 2021, zu (pag. 18 859 ff.; pag. 18 671 ff.). Am 4. März 2021 reichte die Verteidigung des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung, beschränkt auf gewisse Schuldsprüche, die Sanktion so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolge, ein (pag. 18 880 ff.). Gleichentags reich- te die damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ihrerseits die Berufungser- klärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf Ziff. V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verweisung der Zinsforderung auf den Zivilweg; pag. 18 890 ff.). Im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft erhob die Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte mit Schreiben vom 15. März 2021 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe und die Verfahrenskosten (pag. 18 921 ff.). Mit Eingabe vom 5. April 2021 hielt die Verteidigung des Beschuldigten fest, dass bezüglich der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten beantragt werde (pag. 18 931). Bezüglich der An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft verzichtete sie am 29. April 2021 auf das Stellen eines Antrags (pag. 18 946). Die Privatklägerin 1 liess sich weder zur Beru- fungserklärung des Beschuldigten noch zur Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft vernehmen (vgl. pag. 18 939 und pag. 18 954). Mit auf den 30. Juni 2021 datiertem Schreiben (Posteingang: 10. Juni 2021) teilte G.________ (Privatklägerin im Zivilpunkt, vorinstanzlich Privatklägerin 3) mit, nicht mehr am Verfahren teilnehmen zu wollen (pag. 18 957), woraufhin sie mit Be- schluss vom 27. September 2021 aus dem Verfahren entlassen wurde (pag. 18 963 ff.). Ebenfalls mit vorgenanntem Beschluss vom 27. September 2021 wurde das vorlie- gende Verfahren gegen den Beschuldigten mit dem gegen F.________ geführten Verfahren SK 21 95 vereinigt (pag. 18 963 ff.), nachdem die Vorinstanz die beiden Verfahren am letzten Tag der Hauptverhandlung aufgrund einer «Blockierung» der amtlichen Verteidigung von F.________ getrennt hatte (vgl. pag. 18 509 und pag. 18 630). Die oberinstanzliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 9. November 2021 auf den 15. August 2022 festgelegt (pag. 18 977). Mit Eingabe vom 23. November 2021 teilte Advokatin H.________, damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, mit, dass sie ihre Anwaltstätigkeit beenden und die Privatklägerin 1 deshalb nicht weiter vertreten werde. Ihr Aufwand für die Vertretung der Privatklägerin 1 vor dem kantonalen Wirtschaftsstrafgericht [recte: wohl Obergericht] belaufe sich auf CHF 1'100.50. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer entsprechenden Entschädigung an die Privatklägerin 1 zu verpflichten (pag. 18 982). 3 Am 2. August 2022 teilte die Verteidigung von F.________ mit, dass dieser seine Berufung zurückziehe (pag. 19 094). Mit Schreiben vom 5. August 2022 zog auch der Beschuldigte seine am 28. Oktober 2020 angemeldete Berufung zurück (pag. 19 104), womit auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel. Da infolgedessen nur noch ein Teil des Zivilpunkts (Ziff. V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) strittig blieb, wurde die Privatklägerin 1 mit Verfügung vom 8. August 2022 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie an ihrer Berufung festhalten wol- le. Im Falle eines Festhaltens wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens in Aussicht gestellt (pag. 19 112 ff.). Die Privatklägerin 1 hielt mit Eingabe vom 20. August 2022 an ihrer Berufung fest (pag. 19 135). Mit Beschluss vom 7. September 2022 wurde das Verfahren SK 21 95 betreffend F.________ infolge seines Berufungsrückzugs als erledigt abgeschrieben (pag. 19 139 ff.). Gleichentags wurde in einem weiteren Beschluss festgestellt, dass das vorliegend interessierende Urteil der Vorinstanz gegen den Beschuldigten mit Ausnahme von Ziff. V.5. des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Teils des Urteils wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Privatklägerin 1 Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung gesetzt (pag. 19 145 ff.). Innert erstreckter Frist teilte Advokatin D.________ am 9. Dezember 2022 mit, für die Weiterführung des Berufungsverfahrens mit der Wahrung der anwaltlichen In- teressen der Privatklägerin 1 beauftragt worden zu sein (pag. 19 173 f.). Innert er- neut erstreckter Frist reichte sie mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 namens der Privatklägerin 1 die Berufungsbegründung ein (pag. 19 194 ff.). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (pag. 19 216). Der Beschuldigte reichte seine Stellungnahme innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 21. April 2023 ein (pag. 19 252 ff.). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte die Privatklägerin 1 ihre Replik ein (pag. 19 268 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 19 279) und der Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (pag. 19 281). Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Ju- ni 2023 als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 19 292 f.). 3. Privatklägerschaft Wie bereits erwähnt ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Straf- und Schuldpunkts vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen stehen die Strafansprüche der Privatklägerin 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Privatklägerin 1 wird deshalb im Berufungsverfahren for- mell nur noch als Zivilklägerin, nicht aber als Strafklägerin geführt. 4 4. Anträge der Parteien Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 stellte im Rahmen der schriftlichen Beru- fungsbegründung vom 23. Dezember 2022 folgende Anträge (pag. 19 195): 1. Es sei Ziff. V. 5. des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts Bern (Vorinstanz) vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin auf der mit dem Urteil zugesprochenen Summe von CHF 219'903.20 5 % Verzugszins ab dem 6. Novem- ber 2011 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei Ziff. V. 5. des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts Bern (Vorinstanz) vom 19. Ok- tober 2020 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin auf der mit dem Urteil zugesprochenen Summe von CHF 219'903.20 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2012 zu bezahlen. 3. Unter o/e Kostenfolge. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte mit Stellungnahme vom 21. April 2023, die Berufung der Privatklägerin 1 sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Privatklägerin 1 abzuweisen, sofern auf die Berufung eingetreten werden könne (pag. 19 253). In ihrer Replik vom 17. Mai 2023 hielt die Privatklägerin 1 an ihren Anträgen fest; es sei insbesondere auf die Berufung einzutreten (pag. 19 268 f.). 5. Verfahrensgegenstand Verfahrensgegenstand bildet aufgrund des Berufungsrückzugs des Beschuldigten und des damit verbundenen Dahinfallens der staatsanwaltschaftlichen Anschluss- berufung lediglich Ziff. V.5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, namentlich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung auf den Zivilweg, sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen in diesem Zusammenhang. Die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sind allesamt in Rechtskraft erwachsen und vor- liegend nicht mehr zu beurteilen. Des Weiteren ist über die mit dem Berufungsrückzug des Beschuldigten im Straf- punkt entstandenen oberinstanzlichen Gerichtskosten und Entschädigungsan- sprüche im Strafpunkt noch zu befinden. Der Übersicht halber sind an dieser Stelle in der gebotenen Kürze die der Verwei- sung der privatklägerischen Zinsforderung zu Grunde liegenden Umstände darzu- legen: Mit Schreiben vom 22. November 2019 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 insbesondere Folgendes (Hervorhebung im Original; Akten WSG 20 2 pag. 15 004 133): Es seien die Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Zahlung von CHF 230'955.00, zuzüglich 8 % Zins ab dem 6. November 2009, abzüglich bereits geleisteter Zinszahlungen von CHF 9'750.00 und zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 6. November 2011, eventualiter von 5 % Zins ab dem 6. No- vember 2011, zu verpflichten. Am 21. September 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ein Rückzahlungsangebot des Beschuldigten vom 24. August 2020 ein. Dazu führ- 5 te sie aus, mit diesem Schreiben anerkenne der Beschuldigte, dass die ursprüngli- che Darlehenssumme CHF 233'655.00 betragen habe. CHF 13'751.80 seien von der I.________ AG zurückbezahlt worden. Entsprechend passte sie das hiervor genannte Hauptbegehren an und beantragte, es seien der Beschuldigte und F.________ in solidarischer Verbindung zur Zahlung von CHF 219'903.20 zuzüg- lich mindestens 5 % Verzugszins ab Fälligkeit, d.h. frühestens 13 Monate, spätes- tens 25 Monate nach Vertragsschluss an die Privatklägerin 1 zu verpflichten (pag. 18 257 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Privatklägerin 1 in ihrem Parteivortrag auf die hiervor erwähnte Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertre- terin vom 22. November 2019, dort seien sämtliche Forderungen enthalten (pag. 18 517). Der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin 1 einen Betrag von CHF 209'000.00 zu schulden (pag. 18 401 Z. 914). Bezüglich der Zinsforderung meinte er, er wolle noch mit seiner Verteidigung Rücksprache nehmen (pag. 18 402 Z. 921). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte vorinstanzlich unter anderem, die von der Privatklägerin 1 gestellte Zivilforderung sei im Umfang von CHF 209'922.45 gutzuheissen. Darüber hinaus seien die weiteren Forderun- gen ohne Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zi- vilweg zu verweisen (pag. 18 602). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 einen Schaden von to- tal CHF 219'903.20 erlitten habe, was dem modifizierten Betrag gemäss der Ein- gabe der Privatklägerin 1 vom 21. September 2020 entspreche. Da der Beschuldig- te die Zivilforderung lediglich im Umfang von CHF 209'922.45 anerkannte, verurteil- te die Vorinstanz ihn zur Zahlung von CHF 9'910.75 an die Privatklägerin 1. Die Zinsforderung verwies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg, da sich weder aus dem Hauptbegehren noch aus dem modifizierten Be- gehren ergebe, von wann bis wann und genau in welcher Höhe der Zins geschul- det sein solle (pag. 18 843). 6 6. Kognition der Kammer 6.1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Begrün- dung der Parteien und, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt, nicht an deren Anträ- ge gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a und b der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Sie darf sodann Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nach- teil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser Berufung erhoben wor- den ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, verfügt das Berufungsgericht zudem über eine eingeschränkte Kognition. Diesfalls wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). 6.2 Generell ist die Berufung zudem nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Folglich bezieht sich die Berufung auf diejenigen Entschei- de, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist lediglich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung durch die Vorinstanz auf den Zivilweg strittig – alle übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (auch den Zivilpunkt betreffend) sind in Rechtskraft erwachsen. Der Verweisung der Zinsforderung auf den Zivilweg liegt jedoch keine materielle Beurteilung der Vorinstanz zu Grunde, weshalb sich vorweg die Frage stellt, ob die Berufung überhaupt zulässig ist. 6.3 Die Parteien äusserten sich vorliegend nicht explizit zu dieser grundsätzlichen Ein- tretensfrage. Hingegen brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, der Streit- wert liege unter CHF 10'000.00, weshalb mit Blick auf Art. 398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO fraglich sei, ob die Privatklägerin 1 überhaupt das korrekte Rechtsmittel ergriffen habe und ob auf die Berufung einzutreten sei (pag. 19 254 f.). Die Privatklägerin 1 hielt diesbezüglich lediglich entgegen, es dürf- te unbestritten sein, dass auf die Berufung einzutreten sei, da die Berufungsbe- gründung bereits von Amtes wegen sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt worden sei (pag. 19 268). Vorliegend wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, nach- dem infolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten lediglich die Verweisung der privatklägerischen Zinsforderung auf den Zivilweg strittig blieb. Art. 406 Abs. 3 StPO sieht bezüglich des schriftlichen Verfahrens vor, dass die Verfahrens- leitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begrün- dung ansetzt. Das anschliessende Verfahren richtet sich sodann gemäss Art. 406 Abs. 4 StPO nach Art. 390 Abs. 2-4 StPO. Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO stellt die Verfahrensleitung die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu, wenn das Rechts- mittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung setzt eine summarische Prüfung des Rechtsmittels voraus, die in Bezug auf die Fristwahrung, die Form der Rechtsschrift, die Legitimation und die sonstige Zulässigkeit bei einer zweckmässigen und ökonomischen Verfahrenslei- tung als geboten erscheint (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 390 StPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf die Zu- 7 stellung der Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme mit anderen Worten nur bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels unterbleiben. Faktisch läuft diese Regelung darauf hinaus, dass der Schriftenwechsel lediglich bei sofortiger Erkenn- barkeit der Unzulässigkeit unterbleibt, im Zweifel aber durchgeführt wird (VIKTOR, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 390 StPO). Ursprünglich standen nebst der Berufung der Privatklägerin 1 noch umfangreichere (Anschluss)Berufungen zur Diskussion, weshalb sich damals eine isolierte Prüfung der privatklägerischen Berufung nicht aufdrängte. Auch nach Berufungsrückzug durch den Beschuldigten lag keine offensichtliche und sofortig erkennbare Un- zulässigkeit der privatklägerischen Berufung vor. Folglich war der Schriftenwechsel zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Parteien durchzuführen. Entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 kann somit nicht einzig aufgrund des angeordneten Schriftenwechsels auf ein Eintreten auf die Berufung geschlossen werden. Nach- dem die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbe- gründung mitunter Nichteintreten auf die privatklägerische Berufung beantragte (wenn auch im Zusammenhang mit dem Streitwert), hätte die anwaltlich vertretene Privatklägerin 1 sich zudem vertiefter mit dieser Thematik auseinandersetzen und sich im Rahmen der Replik zu einem allfälligen Nichteintreten äussern können. 6.4 Die Frage, ob die Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg als einziger Anfechtungspunkt mit Berufung anfechtbar ist, wurde bis anhin weder vom Oberge- richt des Kantons Bern noch – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht entschieden. In seinem Urteil 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 konnte das Bundesgericht die Frage offenlassen, zumal nebst der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg auch der Strafpunkt angefochten war (E. 4 des hiervor erwähnten Urteils). Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005 (nachfolgend: Botschaft StPO) hält diesbezüglich fest, das erstinstanzli- che Gericht müsse materiell, zumindest dem Grundsatz nach, über die Zivilan- sprüche entschieden haben. Wurden diese auf den Zivilweg verwiesen, sei eine Berufung nicht zulässig. Diese Beschränkung gelte nicht, wenn das Urteil auch im Schuld- oder Strafpunkt angefochten wurde (Botschaft StPO, BBL 2006 1314). Gleich beurteilt wird dies von EUGSTER, da die Anfechtung des Urteils im Zivilpunkt mittels Berufung voraussetze, dass das erstinstanzliche Gericht materiell über den Zivilanspruch, das heisst mindestens dem Grundsatz nach, entschieden habe. Da- bei handle es sich um eine positive Feststellungklage und der Entscheid und seine Grundlagen seien für den nachfolgenden Zivilprozess bindend. In den Fällen der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg dagegen sei keine materielle Beurtei- lung erfolgt, weshalb eine Berufung nicht zulässig sei (EUGSTER, in: Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Auch gemäss GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER sei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine volle Überprüfung nur möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht materiell, zumin- dest dem Grundsatz nach, über die Zivilansprüche entschieden habe. Wolle die Privatklägerschaft einzig die Verweisung auf den Zivilweg überprüfen lassen, sei wohl die Beschwerde möglich. Eine selbständige Berufung dieses Punkts allein stehe wohl kaum in Frage (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte 8 Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 392 und 394 f.). VIANIN führt diesbezüglich ebenfalls aus, die Berufung sei nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht über die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz nach ent- schieden habe. Wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen, sei die Beru- fung nicht möglich (VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 398 StPO). Auch DEPUIS/MOREILLON/PIGUET ver- treten die Ansicht, die Berufung sei nicht zulässig, wenn die Privatklägerschaft vollständig auf den Zivilweg verwiesen wurde (DEPUIS/MOREILLON/PIGUET, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 398 StPO). Schliesslich impliziert auch RIKLIN, die Berufung sei nur zulässig, wenn das erstin- stanzliche Gericht über den Zivilpunkt materiell entschieden und diesen nicht auf den Zivilweg verwiesen habe (vgl. RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO). Anderer Ansicht sind SCHMID/JOSITSCH, denn wäre die Berufung im Falle der Ver- weisung auf den Zivilweg nicht zulässig, würde dies bedeuten, dass die Beschwer- de zu ergreifen wäre, was zu einer bezüglich den Folgen kaum wünschbaren Ga- belung des Rechtsmittelwegs führen müsste. Nach der von ihnen vertretenen Auf- fassung gehe (primär, weil ein Urteilsbestandteil angefochten werde) die Berufung vor, wobei die Voraussetzungen von Art. 398 Abs. 5 StPO zu erfüllen seien (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 126 StPO). ZIMMERLIN führt diesbezüglich ebenfalls aus, der Entscheid, über Zivilansprüche gar nicht oder nur dem Grundsatz nach zu ent- scheiden, bilde Bestandteil des Urteils und müsse demgemäss stets mit Berufung anfechtbar sein (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Auch nach Ansicht von LIEBER unter- liegt die Verweisung auf den Zivilweg der Berufung, da die Verweisung durch Urteil erfolge (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 126 StPO). Die Frage, ob die Anfechtung einzig der Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg per Berufung zulässig ist, wird somit in der Botschaft StPO explizit ver- neint, ist in der Literatur jedoch umstritten. 6.5 Mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 StPO dürfte hingegen unbestritten sein, dass die Beru- fung nur gegen Entscheide möglich ist, in denen über Straf- und Zivilfragen materi- ell befunden wird – der Verweisung auf den Zivilweg liegt aber gerade keine mate- rielle Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zu Grunde. Anders als die Abwei- sung der Zivilklage oder deren Anerkennung dem Grundsatz nach hat denn die Verweisung auf den Zivilweg für einen allfälligen Zivilprozess auch keine bindenden Auswirkungen. Zudem verfängt das Argument, die Berufung müsse stets zulässig sein, da der Entscheid, über Zivilansprüche nicht zu entscheiden, Bestandteil des Urteils bilde, bei genauer Betrachtung nicht gänzlich. So bildet etwa auch die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung Bestandteil des Urteilsdispositivs (Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO), und dennoch ist gemäss der geltenden Strafprozessordnung gegen den Entschädigungsentscheid – zwar vom betroffenen Rechtsvertreter und nicht von einer Partei – Beschwerde zu führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Entgegen gewisser Lehrmeinungen erschliesst sich der Kammer im Übrigen nicht, weshalb 9 die Berufung bei vorliegender Konstellation einzig deshalb als zulässig erachtet werden müsste, um eine Gabelung des Rechtsmittelwegs zu vermeiden. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, ob es effektiv zu einer solchen Gabelung des Rechtsmittelwegs käme, zumal Art. 393 Abs. 1 StPO unter keinem Titel vorsieht, dass gegen ein Urteil oder Teile davon Beschwerde erhoben werden könnte. Wür- de aus diesem Grund auch die Zulässigkeit der Beschwerde verneint, käme es mithin zu keiner Gabelung des strafprozessualen Rechtsmittelwegs, sondern es wäre eben der Zivilweg zu beschreiten. 6.6 Zusammengefasst erachtet die Kammer als unbestritten, dass der Verweisung auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung zu Grunde liegt, die Berufung gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO jedoch nur gegen Entscheide erhoben werden kann, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird. Weiter trifft es bei strenger Be- trachtung nicht zu, dass alle Bestandteile eines Urteils mit Berufung angefochten werden können, auch wenn der Entschädigungsentscheid der amtlichen Rechts- vertretung diesbezüglich eine Ausnahme darzustellen scheint und nach der revi- dierten Strafprozessordnung dasjenige Rechtsmittel offenstehen soll, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Unabhängig davon, ob entgegen Art. 393 Abs. 1 StPO auf eine Beschwerde eingetreten würde oder nicht, erachtet es die Kammer nicht als sachgerecht, die Zulässigkeit der Berufung trotz fehlender mate- rieller Beurteilung der Vorinstanz einzig zur Vermeidung einer allfälligen Gabelung des Rechtsmittelwegs zu bejahen. Schliesslich hat die Verweisung auf den Zivilweg keine relevanten Auswirkungen in einem späteren Zivilprozess. Der Zivilweg steht somit uneingeschränkt offen. Insbesondere aus diesem Grund erscheint es der Kammer vorliegend nicht angebracht, entgegen den expliziten Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft StPO ein strafprozessuales Berufungsverfahren zu erzwingen. Die Kammer kommt deshalb unter Berücksichtigung obiger Erwägungen zum Schluss, dass die alleinige Berufung der Privatklägerin 1 gegen die Verweisung ih- rer Zinsforderung auf den Zivilweg nicht zulässig ist. Somit entfällt die sachliche Zuständigkeit der Kammer, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Privatklägerin 1 ihren Zinsanspruch rechtzeitig und genügend dargetan hat. II. Kosten und Entschädigung 7. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte zog seine am 28. Oktober 2020 angemeldete Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Schreiben vom 5. August 2022 wenige Tage vor der auf den 15. August 2022 festgesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung zurück. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die bis zu seinem Beru- 10 fungsrückzug im Strafpunkt entstandenen anteilsmässigen oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten aufzuerlegen; sie belaufen sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Verfahrens auf CHF 1'000.00. Nach Berufungsrückzug des Beschuldigten war aufgrund der privatklägerischen Berufung einzig der Zivilpunkt strittig. Da auf die Berufung der Privatklägerin 1 nicht eingetreten wird, sind die diesbezüglich entstandenen Kosten ihr aufzuerlegen. Gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern vom 23. April 2018 belaufen sich die Kosten im Berufungsverfahren im Normalfall auf CHF 6'000.00, wenn ein Entscheid des Wirt- schaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) im schriftlichen Verfahren überprüft wird. Auf- grund des beschränkten Umfangs der Berufung der Privatklägerin 1 und des Nicht- eintretens rechtfertigt sich eine substantielle Unterschreitung dieser Normalgebühr auf CHF 1'000.00. 8. Entschädigung 8.1 Im Strafpunkt Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschä- digung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehr- wertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich ent- schädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen beträgt das Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote 20210429 vom 5. August 2022 sowie mit Honorarnote 20210919 vom 2. Juni 2023 für das Berufungsverfahren des Beschuldigten eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'703.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (pag. 19 105 f. und pag. 19 284 f.), was einem Zeitaufwand von (umgerechnet) insgesamt 21.2 Stunden entspricht. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich insbesondere mit Blick auf den Um- fang der Berufung im Strafpunkt und den Rückzug nur wenige Tage vor der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung als angemessen und gibt zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Strafpunkt mit 11 CHF 4'703.50. Das volle Honorar ist auf CHF 5'845.10 festzusetzen. Der Beschul- digte wird für diesen Betrag zufolge seines Unterliegens im Strafpunkt unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig. Ansonsten sind im Strafpunkt keine entschädigungswürdigen Nachteile zu berück- sichtigen. 8.2 Im Zivilpunkt Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; Urteil 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Unter Berücksichtigung von Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO hat dies auch zu gelten, wenn auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Die Entschädigung nach Art. 432 Abs. 1 StPO betrifft je- doch die Kosten der beschuldigten Person für eine Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 138 IV 205 E. 1; 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2013 vom 4. März 2013 E. 1). Die Straf- prozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwi- schen Staat und amtlicher Verteidigung wandelt sich jedoch nicht in ein Privat- rechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich in jedem Fall allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Folglich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Zivilpunkt nach dem kantonalen Anwaltstarif vom Kan- ton Bern zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten trifft keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Nach Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO sind die Kosten für die amtliche Verteidigung Teil der Verfahrenskosten. Trägt die Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, so gehört dazu auch die vom Staat ausgerichtete amtliche Entschädigung. Rechtsanwalt B.________ macht im Zivilpunkt mit Honorarnote 20210918 vom 2. Juni 2023 einen Zeitaufwand von (umgerechnet) 13.6 Stunden geltend (pag. 19 282 f.). Dieser Aufwand erscheint, gerade auch mit Blick auf den von der Vertreterin der Privatklägerin 1 geltend gemachten Aufwand von 20.83 Stunden (pag. 19 270), angemessen. Das amtliche Honorar beträgt somit beim geltenden Stundentarif von CHF 200.00 insgesamt CHF 2'720.00 (zzgl. Auslagen von CHF 81.60 und Mehrwertsteuer). Es ist Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern im Zivilpunkt eine amtliche Ent- schädigung von total CHF 3'017.30 auszurichten. Dieser Betrag wird zu den Ver- fahrenskosten geschlagen und ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen von der Privatklägerin 1 dem Kanton Bern zurückzuzahlen. Zudem wird die Privat- klägerin 1 verpflichtet, dem Beschuldigten zuhanden von Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). 12 Aufgrund ihres Unterliegens im Zivilpunkt hat die Privatklägerin 1 keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren. Weitere entschä- digungswürdige Nachteile sind keine zu berücksichtigen. 13 Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Berufung von C.________ wird nicht eingetreten. Ziffer V.5. des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 19. Oktober 2020 wird rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Strafpunkt, bestimmt auf CHF 1'000.00, wer- den A.________ auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird im Strafpunkt wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.20 200.00 CHF 4’240.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 127.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’367.20 CHF 336.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’703.45 volles Honorar 250.00 CHF 5’300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 127.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’427.20 CHF 417.90 Total CHF 5’845.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’141.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Strafpunkt mit CHF 4'703.45. A.________ hat dem Kanton Bern die im Strafpunkt ausgerichtete amtliche Entschä- digung von insgesamt CHF 4'703.45 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'141.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Kosten des Berufungsverfahren im Zivilpunkt von total CHF 4'017.30 werden C.________ auferlegt (Pauschalgebühr von CHF 1'000.00 plus Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'017.30 gemäss Ziff. 5 hiernach). 14 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird im Zivilpunkt wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 13.60 200.00 CHF 2’720.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’801.60 CHF 215.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’017.30 volles Honorar 250.00 CHF 3’400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’481.60 CHF 268.10 Total CHF 3’749.70 nachforderbarer Betrag CHF 732.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Zivilpunkt mit CHF 3'017.30. C.________ hat diesen Betrag dem Kanton Bern zu erstatten (siehe Ziff. 4 hiervor). C.________ hat A.________ zuhanden von Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 732.40, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). 6. Zu eröffnen - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Privatklägerin 1/Berufungsführerin, v.d. Advokatin D.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 15 Bern, 12. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 16