Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'728.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'562.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Obere Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 16. November 2021 einen Aufwand von insgesamt 19,66 Stunden geltend (pag.