428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.00 bestimmt. Auch diese werden zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.