26. Verfahrenskosten 26.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren belaufen sich insgesamt auf CHF 19'042.55 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. pag. 824). Zufolge Verurteilung sind sie vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 26.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).