43 Der Beschuldigte wurde im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nicht auf die Möglichkeit der Kammer, die Landesverweisung allenfalls im SIS auszuschreiben, hingewiesen. Aus diesem Grund ist darauf vorliegend zu verzichten (vgl. Ziff. VII hiernach), ansonsten das rechtliche Gehör des Beschuldigten missachtet würde. VI. Kosten und Entschädigung