Das Bundesgericht hielt im zitierten Urteil allerdings auch fest, wenn erstmals das Berufungsgericht über die Frage der Ausschreibung entscheide, so müsse die beschuldigte Person analog der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung – die auch im Strafverfahren zur Anwendung gelange – auf diese (wenn auch zulässige) Verschlechterung hingewiesen werden. Die von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht sei direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (E. 3.4.2).