Die beschuldigte Person könne sich demnach nicht auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot berufen (E. 3.3.4 f.). Obwohl die Kammer vorliegend teilweise an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (vgl. Ziff. 5 hiervor), dürfte sie gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS dennoch anordnen.