Das Bundesgericht hatte sich in seinem Entscheid 6B_572/2019 vom 8. April 2020 mit der Frage zu befassen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch unter das Verschlechterungsverbot fällt oder nicht. Es hielt dazu fest, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur. Eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, das eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auf die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertige sich nicht. Die beschuldigte Person könne sich demnach nicht auf das in Art.