Die Vorinstanz schrieb die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) aus und äusserte sich dazu auch nicht in ihrer Urteilsbegründung (vgl. pag. 1049 ff. bzw. pag. 1132). Das erstinstanzliche Urteil ist angesichts dieser unbeantwortet gebliebenen Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unvollständig. Das Bundesgericht hatte sich in seinem Entscheid 6B_572/2019 vom 8. April 2020 mit der Frage zu befassen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch unter das Verschlechterungsverbot fällt oder nicht.