Die für die öffentliche Sicherheit geschaffene Gefahr bzw. die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen war erheblich. Mit Blick darauf sowie auf die Tatsache, dass der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist, rechtfertigt es sich, die Landesverweisung für zehn Jahre auszusprechen.