a ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b). Allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 E. 3.4.1). Vollzugshindernisse sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche vom Beschuldigten vorgebracht. Sie stünden einer Landesverweisung vorliegend auch nicht entgegen.